Termine
Veröffentlicht am 16.05.2025 15:30 Uhr
Veranstaltungsort
online
Einladung zur außerordentlichen Mitgliederversammlung:
am 02.06.2025 um 18:00 Uhr online
Liebe Mitglieder,
hiermit laden wir Sie/Euch ganz herzlich zur außerordentlichen online Mitgliederversammlung ein.
Tagesordnung:
Begrüßung und Feststellung der ordnungsgemäßen Einladung
Genehmigung der Tagesordnung und des Protokolls der letzten Versammlung
Berichte
Änderung der Satzung (alte Satzung und Satzungsentwurf sind im Verlauf zu entnehmen)
Beratung und Beschluss zur Gründung oder Beteiligung einer gGmbH
Verschiedenes
Wir freuen uns, Sie/Euch begrüßen zu dürfen.
Zur Einwahl bitte hier via Teams einwählen:
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Freundliche Grüße
gez. Steven Renner
für den Vorstand
Veranstalter
Lebensqualität e.V. (LeQua)
Schlierbacher Str. 54
37235 Hessisch Lichtenau
(05602) 9190291
(05602) 9190290
E-Mail:
www.lequa.de
Gültige Satzung:
Satzung
des
Vereins
Lebensqualität e. V.
§1
Der Verein führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namen „Lebensqualität e. V.", abgekürzt LeQua.
Sitz des Vereins ist Hessisch Lichtenau. Es können weitere, rechtlich unselbstständige Geschäftsstellen außerhalb Hessisch Lichtenaus gegründet werden.
§2
Der Verein „Lebensqualität e. V." ist ein parteipolitisch und konfessionell unabhängiger Verein des Sozialdienstes und der freien Gesundheitspflege.
Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere:
Durchführung von Aufgaben im Sozial- und Jugendbereich; Übernahme von Aufgaben im Fahrdienst für Behinderte; Planung und Durchführung von Bildungsmaßnahmen; Mitarbeit in ambulanten sozialen Diensten;
Flüchtlingsarbeit und Flüchtlingshilfe; Durchführung von Aufgaben im Gesundheitswesen; die Unterstützung allgemeiner sozialer Arbeit.
§3
Der Verein LeQua verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (AO) in der jeweils gültigen Fassung. Insbesondere werden
die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege, insbesondere die Verhütung und Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten, auch durch Krankenhäuser im Sinne des § 67 AO und von Tierseuchen;
die Förderung der Jugend- und Altenhilfe;
die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe;
die Förderung des Wohlfahrtswesens, insbesondere der Zwecke der amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege (§ 23 der Umsatzsteuer Durchführungsverordnung), ihrer Unterverbände und ihrer angeschlossenen Einrichtungen und Anstalten;
die Förderung der Hilfe für politisch, rassisch oder religiös Verfolgte, für Flüchtlinge, Vertriebene, Aussiedler, Spätaussiedler, Kriegsopfer, Kriegshinterbliebene, Kriegsbeschädigte und Kriegsgefangene, Zivilbeschädigte und Behinderte sowie Hilfe für Opfer von Straftaten; Förderung des Andenkens an Verfolgte, Kriegs- und Katastrophenopfer; Förderung des Suchdienstes für Vermisste;
vorangetrieben.
Die Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke erfolgt durch die Wahrnehmung der Aufgaben nach §2.
Zur Erfüllung der Aufgaben kann der Verein LeQua Mitglied in einem Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege werden sowie weitere Mitgliedschaften eingehen.
Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die Mittel LeQua's dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Ausgenommen hiervon ist die Erstattung von Aufwendungen, die den Mitgliedern durch die Wahrnehmung der satzungsmäßigen Aufgaben des Vereins entstehen. Pauschale Aufwandsentschädigungen können mit Zustimmung des Vorstandes gewährt werden.
Der Vorstand kann für alle Tätigkeiten für den Verein eine angemessene Vergütung erhalten. Die Mitgliederversammlung kann weitere Regelungen zu Auslagen- und Aufwandsersatz sowie zur Vergütung des Vorstandes auch in einer gesonderten, vom Vorstand vorzubereitenden, Vergütungsordnung treffen.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§4
Jede natürliche und juristische Person kann Mitglied werden. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters vorzulegen. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
§5
Die Rechte und Pflichten der Mitglieder ergeben sich aus der Satzung, den Ordnungen und Richtlinien.
Die Höhe des Jahresbeitrags wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Gruppenbildungen, die den Zielen des Vereins entgegenstehen, sind nicht zulässig.
Das Mitglied kann jederzeit aus dem Verein austreten. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. Beitragsrückforderungen werden nicht gewährt. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es mit seinem Verhalten gröblich gegen die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss beschließt in diesem Falle der Gesamtvorstand mit Dreiviertel -Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Dem Mitglied ist zuvor die Möglichkeit der Stellungnahme zu geben. Auslagen, die dem Mitglied vor oder während eines Ausschlussverfahrens entstanden sind, werden nicht erstattet.
§6
Der Vorstand besteht aus:
der/dem 1. Vorsitzenden
der/dem 2. Vorsitzenden
der/dem Schatzmeister-in
der/dem Schriftführer-in
den Beisitzern-innen (bis zu 5)
Die Mitglieder des Vorstandes müssen Vereinsmitglieder sein. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt.
Die Vertretungsberechtigung ist durch die gemeinsame Zustimmung eines Vorstandsmitgliedes (1.- 4. der Vorstandszusammensetzung) und eines weiteren Vorstandsmitgliedes (1.-5. der Vorstandszusammensetzung) gewährleistet. Der Vorstand (1. -4. der Vorstandszusammensetzung) kann einen hauptamtlichen Geschäftsführer oder ein hauptamtliches geschäftsführendes Vorstandsmitglied mit der Geschäftsführung auch im Sinne des § 30 BGB beauftragen. Im Falle der Beauftragung regeln die Kompetenzen der Anstellungsvertrag und ein Kompetenzverteilungsplan.
Der/Die hauptamtliche Geschäftsführer/in bzw. das hauptamtlich geschäftsführende Vorstandsmitglied erhält ein Gehalt.
Der Vorstand ist geschäftsfähig, wenn die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Im Falle des Stimmengleichstandes entscheidet die Stimme der/s 1. Vorsitzenden.
Die Vorstandsmitglieder und der/die Geschäftsführer/in sind für Rechtsgeschäfte von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
Die (Innen- und Außen-) Haftung des Vorstandes auf Grund Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen.
Der Vorstand tritt auf Einladung des ersten oder zweiten Vorsitzenden ohne Einhaltung einer Einladungsfrist bei Bedarf zusammen.
§7
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich einmal statt. Darüber hinaus muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder, wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.
§8
Jede Mitgliederversammlung wird vom 1. oder 2. Vorsitzenden unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen durch Bekanntmachung auf der Homepage des Vereins Lebensqualität e.V. „www.lequa.de" einberufen. Die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung ist gleichzeitig mitzuteilen.
Bei der Berufung der Versammlung kann der Vorstand vorsehen, dass Mitglieder auch ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation an der Versammlung teilnehmen und andere Mitgliederrechte ausüben können (hybride Versammlung). Wird eine hybride oder virtuelle Versammlung einberufen, so muss bei der Berufung auch angegeben werden, wie die Mitglieder ihre Rechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können.
Ein Beschluss ist auch ohne Mitgliederversammlung gültig, wenn
• alle Mitglieder in Textform beteiligt wurden,
• bis zu dem vom Vorstand gesetzten Termin mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder ihre Stimmen in Textform abgegeben hat und
• der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde.
§9
Die Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied des Vorstandes geleitet.
Bei Beschlüssen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln, zur Änderung des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegeben gültigen Stimmen erforderlich. Die Art der Abstimmung wird vom Versammlungsleiter festgesetzt. Die Abstimmung hat jedoch schriftlich zu erfolgen, wenn ein Mitglied dies beantragt.
Bei Auflösung oder bei Wegfall seiner steuerbegünstigten Zwecke fällt das gesamte Vermögen, nach Befriedigung etwaiger Gläubiger, an die Matthias-Kaufmann-Stiftung, deren Sitz in Hessisch Lichtenau ist. Die Mittel sind dem Stiftungsvermögen zuzuführen.
§10
Die Vereinskontrollkommission besteht aus bis zu zwei Mitgliedern. Im Falle der Beauftragung eines Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers mit der Anfertigung der Jahresabschlüsse, kann von der Wahl der Kontrollkommission abgesehen werden.
Die Vereinskontrollkommission dient zur Überwachung der Kassen- und Geschäftsführung des Vorstandes.
Die Kontrollkommission ist berechtigt, Sitzungen des Vorstandes zu verlangen und an den Sitzungen mit dem, aus den eigenen Reihen gewählten, Kontrollkommissionsvorsitzenden oder dessen Vertreter, teilzunehmen.
Die Vereinskontrollkommission kann aus gegebenem Anlass eine Mitgliederversammlung einberufen.
§ 11
Für die Richtigkeit und Vollständigkeit von Beurkundungen sind der Schriftführer sowie ein weiteres Vorstandsmitglied befugt. Im Falle der Abwesenheit des Schriftführers, ist einweiteres Vorstandsmitglied als dessen Vertreter anzusehen.
Hessisch Lichtenau, 21.07.2023
Geplante Satzung:
Satzung
des
Vereins
Lebensqualität e. V.
§1
Der Verein führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namen „Lebensqualität e. V.", abgekürzt LeQua.
Sitz des Vereins ist Hessisch Lichtenau. Es können weitere, rechtlich unselbstständige Geschäftsstellen außerhalb Hessisch Lichtenaus gegründet werden.
§2
Der Verein „Lebensqualität e. V." ist ein parteipolitisch und konfessionell unabhängiger Verein des Sozialdienstes und der freien Gesundheitspflege.
Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere:
Durchführung von Aufgaben im Sozial- und Jugendbereich;
Übernahme von Aufgaben im Fahrdienst für Behinderte;
Planung und Durchführung von Bildungsmaßnahmen;
Mitarbeit in ambulanten sozialen Diensten;
Flüchtlingsarbeit und Flüchtlingshilfe;
Durchführung von Aufgaben im Gesundheitswesen;
die Unterstützung allgemeiner sozialer Arbeit.
§3
Der Verein LeQua verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (AO) in der jeweils gültigen Fassung. Insbesondere werden
die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege, insbesondere die Verhütung und Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten und von Tierseuchen;
die Förderung der Jugend- und Altenhilfe;
die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe;
die Förderung des Wohlfahrtswesens, insbesondere der Zwecke der amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege (§ 23 der Umsatzsteuer Durchführungsverordnung), ihrer Unterverbände und ihrer angeschlossenen Einrichtungen und Anstalten;
die Förderung der Hilfe für politisch, rassisch oder religiös Verfolgte, für Flüchtlinge, Vertriebene, Aussiedler, Spätaussiedler, Kriegsopfer, Kriegshinterbliebene, Kriegsbeschädigte und Kriegsgefangene, Zivilbeschädigte und Behinderte sowie Hilfe für Opfer von Straftaten; Förderung des Andenkens an Verfolgte, Kriegs- und Katastrophenopfer; Förderung des Suchdienstes für Vermisste;
der/dem 1. Vorsitzenden
der/dem 2. Vorsitzenden
der/dem Schatzmeister-in
der/dem Schriftführer-in
den Beisitzern-innen (bis zu 5)
vorangetrieben.
Die Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke erfolgt durch die Wahrnehmung der Aufgaben nach §2.
Zur Erfüllung der Aufgaben kann der Verein LeQua Mitglied in einem Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege werden sowie weitere Mitgliedschaften eingehen.
Der Verein LeQua kann sich zur Verwirklichung des Vereinszwecks an Kapitalgesellschaften beteiligen oder diese selbst gründen.
Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die Mittel LeQua's dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Ausgenommen hiervon ist die Erstattung von Aufwendungen, die den Mitgliedern durch die Wahrnehmung der satzungsmäßigen Aufgaben des Vereins entstehen. Pauschale Aufwandsentschädigungen können mit Zustimmung des Vorstandes gewährt werden.
Der Vorstand kann für alle Tätigkeiten für den Verein eine angemessene Vergütung erhalten. Die Mitgliederversammlung kann weitere Regelungen zu Auslagen- und Aufwandsersatz sowie zur Vergütung des Vorstandes auch in einer gesonderten, vom Vorstand vorzubereitenden, Vergütungsordnung treffen.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§4
Jede natürliche und juristische Person kann Mitglied werden. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters vorzulegen. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
§5
Die Rechte und Pflichten der Mitglieder ergeben sich aus der Satzung, den Ordnungen und Richtlinien.
Die Höhe des Jahresbeitrags wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Gruppenbildungen, die den Zielen des Vereins entgegenstehen, sind nicht zulässig.
Das Mitglied kann jederzeit aus dem Verein austreten. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. Beitragsrückforderungen werden nicht gewährt. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es mit seinem Verhalten gröblich gegen die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss beschließt in diesem Falle der Gesamtvorstand mit Dreiviertel -Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Dem Mitglied ist zuvor die Möglichkeit der Stellungnahme zu geben. Auslagen, die dem Mitglied vor oder während eines Ausschlussverfahrens entstanden sind, werden nicht erstattet.
§6
Der Vorstand besteht aus:
Die Mitglieder des Vorstandes müssen Vereinsmitglieder sein. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt.
Die Vertretungsberechtigung ist durch die gemeinsame Zustimmung eines Vorstandsmitgliedes (1.- 4. der Vorstandszusammensetzung) und eines weiteren Vorstandsmitgliedes (1.-5. der Vorstandszusammensetzung) gewährleistet. Der Vorstand (1. -4. der Vorstandszusammensetzung) kann einen oder mehrere hauptamtlichen Geschäftsführer bzw. ein hauptamtliches geschäftsführendes Vorstandsmitglied oder mehrere geschäftsführende Vorstandsmitglieder mit der Geschäftsführung auch im Sinne des § 30 BGB beauftragen.
Im Falle der Beauftragung regeln die Kompetenzen der Anstellungsvertrag und ein Kompetenzverteilungsplan.
Der/Die hauptamtliche Geschäftsführer/in bzw. das hauptamtlich geschäftsführende Vorstandsmitglied erhält ein Gehalt. Sollten mehrere geschäftsführende Vorstandsmitglieder bestellt worden sein, können diese ein Gehalt erhalten.
Der Vorstand ist geschäftsfähig, wenn die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Im Falle des Stimmengleichstandes entscheidet die Stimme der/s 1. Vorsitzenden.
Die Vorstandsmitglieder und der/die Geschäftsführer/in und sind für Rechtsgeschäfte von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
Die (Innen- und Außen-)Haftung des Vorstandes auf Grund Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen.
Der Vorstand tritt auf Einladung des ersten oder zweiten Vorsitzenden ohne Einhaltung einer Einladungsfrist bei Bedarf zusammen.
§7
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich einmal statt. Darüber hinaus muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder, wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.
§8
Jede Mitgliederversammlung wird einem Vorstandmitglied unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen durch Bekanntmachung auf der Homepage des Vereins Lebensqualität e.V. „www.lequa.de" einberufen. Die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung ist gleichzeitig mitzuteilen.
Bei der Berufung der Versammlung kann der Vorstand vorsehen, dass Mitglieder auch ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation an der Versammlung teilnehmen und andere Mitgliederrechte ausüben können (hybride Versammlung). Wird eine hybride oder virtuelle Versammlung einberufen, so muss bei der Berufung auch angegeben werden, wie die Mitglieder ihre Rechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können.
Ein Beschluss ist auch ohne Mitgliederversammlung gültig, wenn
alle Mitglieder in Textform beteiligt wurden,
bis zu dem vom Vorstand gesetzten Termin mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder ihre Stimmen in Textform abgegeben hat und
der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde.
§9
Die Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied des Vorstandes geleitet.
Bei Beschlüssen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln, zur Änderung des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegeben gültigen Stimmen erforderlich. Die Art der Abstimmung wird vom Versammlungsleiter festgesetzt.
Die Abstimmung hat jedoch schriftlich zu erfolgen, wenn ein Mitglied dies beantragt.
Bei Auflösung oder bei Wegfall seiner steuerbegünstigten Zwecke fällt das gesamte Vermögen, nach Befriedigung etwaiger Gläubiger, an die Matthias-Kaufmann-Stiftung, deren Sitz in Hessisch Lichtenau ist. Die Mittel sind dem Stiftungsvermögen zuzuführen.
§10
Die Vereinskontrollkommission besteht aus bis zu zwei Mitgliedern. Im Falle der Beauftragung eines Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers mit der Anfertigung der Jahresabschlüsse, kann von der Wahl der Kontrollkommission abgesehen werden.
Die Vereinskontrollkommission dient zur Überwachung der Kassen- und Geschäftsführung des Vorstandes.
Die Kontrollkommission ist berechtigt, Sitzungen des Vorstandes zu verlangen und an den Sitzungen mit dem, aus den eigenen Reihen gewählten, Kontrollkommissionsvorsitzenden oder dessen Vertreter, teilzunehmen.
Die Vereinskontrollkommission kann aus gegebenem Anlass eine Mitgliederversammlung einberufen.
§ 11
Für die Richtigkeit und Vollständigkeit von Beurkundungen sind der Schriftführer sowie ein weiteres Vorstandsmitglied befugt. Im Falle der Abwesenheit des Schriftführers, ist ein weiteres Vorstandsmitglied als dessen Vertreter anzusehen.
Hessisch Lichtenau, 02.06.2025